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Viele der genannten Bedingungen sind problemlos erfüllbar. Ein mögliches Scheitern der Zulassung ergibt sich aus den nachfolgend kommentierten Absätzen der Mobilitätshilfeverordnung.

Aber auch eine Teil-Lösung kann aufgezeigt werden.

§1

5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

Der Gesichtspunkt der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) ist wohl der schwierigste und ggf. teuerste Aspekt in dieser Procedure. Die aktive und passive EMV ist sicher sinnvoll, um die eigene  Sicherheit die anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten.

Nach Aussage eines maßgeblichen Mitarbeiters des TÜV Rheinland (zuständig für die Prüfung des original Segway) erfolgt die Prüfung in einem technischen Labor, welches vom TÜV benannt werden kann. Die Prüfung unter höchster Belastung der Elektronik und der Motoren in einer eigens für diesen Zweck zu erstellenden mechanischen Messeinrichtung kostet mindestens 1000.-€. Eine sehr wahrscheinliche Nachprüfung aufgrund der notwendigen Nachbesserungen kostet etwa 500.-€.
In Rechnung gestellt werden dabei Ingenieursstunden sowie die Nutzungszeit des Messlabors.

§2

1. einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung besitzt

Eine Typgenehmigung (für den Fall einer Serienproduktion) kommt in diesem Fall eher nicht in Frage. Sie ist mit weit höheren Gebühren verbunden.
Eine Einzelgenehmigung durch den TÜV erfolgt nach dem Erfüllen aller in der MobHV genannten Bedingungen ist im Regelfall für die Erteilung eines Versicherungskennzeichens erforderlich.
Auch hier fallen Gebühren an.

2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in Verbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führt

Das Versicherungskennzeichen ist beim Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6km/h erforderlich. Dies kann problemlos erworben werden, wenn eine allgemeine Betriebserlaubnis vorliegt.
Es gibt aber auch mindestens eine Ausnahme.

Die Haftpflichtversicherung kostet zwischen 15.-€ (Leichtmofa) und 75.-€ (Moped). Dies hängt von der Einstufung des Fahrzeuges ab. Die Preise schwanken zusätzlich in Abhängigkeit von der gewählten Versicherungsgesellschaft.

§ 4  Verzögerungseinrichtung

2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.

Diese Bedingung muss ebenfalls erfüllt werden.
Auch ohne Betriebserlaubnis erscheint das Einhalten dieser Verzögerung aus Sicherheitsgründen sinnvoll.
Eine eigene Prüfung ist recht einfach. Da es sich beim Bremsvorgang um eine (negative) beschleunigte Bewegung handelt, gelten hier die entsprechenden physikalischen Gesetzmäßigkeiten wie: s = 0.5∙a∙t2 und v = a∙t, wobei a = 3.5 m/s2 der oben genannte Verzögerungswert ist.

An einem einfachen Beispiel soll nun die Prüfungsmöglichkeit dargestellt werden.

Eine Geschwindigkeit von 12.6 km/h entspricht v = 3.5 m/s. Zum Erreichen dieser Geschwindigkeit muss das Fahrzeug genau eine Sekunde beschleunigen (oder bremsen).

In einer Sekunde legt das Fahrzeug einen Weg s = 0.5 ∙3,5 m/s2∙(1s)2 = 1,75 m zurück.
Somit muss das Fahrzeug nach dieser Strecke zum Stillstand kommen.

§ 5 Anforderung an die lichttechnischen Einrichtungen

Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn entsprechende Beleuchtungsteile von Fahrrädern oder auch elektrischen Rollstühlen verwendet werden. Bruchsicherheit, Blendungsfreiheit und Mindesthelligkeit sind erforderlich. Dies wird durch eine auf den Beleuchtungsteilen eingeprägte Prüf- und Zulassungsnummer sichergestellt.

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Stand: 22.3.2019.